Sonderbedingungen betreffend Sport- und Freizeitanlagen
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Sport- und Freizeitanlagen und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit – Art. 4 ArGV2
- die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.
Bedingung
Nachtarbeit ist erlaubt nur soweit sie für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2
- die Überzeitarbeit am Sonntag ist erlaubt.
Bedingungen
- die Bedingungen betreffend Überzeitarbeit müssen eingehaltet sein
- die Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen
Dauer der Nachtarbeit – Art. 10, Ab. 3 ArGV2
- Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen.
- Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 Stunden betragen.
Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2
- Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Condition
In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Kommentar: die Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit ist also von 36 Stunden + 11 Stunden tägliche Ruhezeit = 47 Stunden
Wöchentlicher freier Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2
- der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden