Sonderbedingungen betreffend Medizinische Labors

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Medizinische Labors und dessen   Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit - Art. 5 ArGV2

  • der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf  mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden (und nicht 14 Stunden) verlängert werden

 

Bedingungen

  • eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden pro Kalenderjahr gewährt wird
  • die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinanderfolgende Stunden betragen

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 2 ArGV2

  • die Überzeitarbeit am Sonntag ist erlaubt

 

Bedingung

  • die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Verlängerung der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 2 ArGV2

  • die Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, Pausen eingeschlossen

 

Bedingungen

  • die Nachtarbeit ist erlaubt wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen
  • eine Gelegenheit besteht sich hinzulegen
  • die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden sofern