Sonderbedingungen betreffend Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Bau- und Unterhaltsbetriebe, die im Auftrag eines Betriebs tätig sind, der dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 untersteht, und auf die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an oder in der unmittelbaren Nähe von Gleisen, für die Energieversorgung sowie an Anlagen der Steuerung und Sicherung des Verkehrs tätig sind.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit – Art. 4 ArGV2
- die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.
Bedingungen:
- Soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist.
- Die Arbeiten müssen eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Transportanlage erfordern und in direktem Zusammenhang mit dieser stehen.
Freie Sonntage - Art. 12 Ab. 1 ARGV2
- Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden
Bedingungen:
- Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.
- Die Arbeiten müssen eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Transportanlage erfordern und in direktem Zusammenhang mit dieser stehen.