Sonderbestimmungen betreffend Museen und Ausstellungsbetriebe

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Museen und Ausstellungsbetriebe und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit  – Art. 4, Ab. 2 ArGV2

  • die Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Reduzierung der Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Bedingung:

  • In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Kommentar : die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit - Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden