Sonderbestimmungen betreffend Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Verschiebung der Lage des Sonntages – Art. 11 ArGV2

  • die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Das Gesetz liegt eine Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr fest. Diese Zeitspanne kann um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden zwischen Samstag 20.00 Uhr und Sonntag 20.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr und Montag 02.00 Uhr

 

Regelmässige freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

Bemerkung: für Arbeitsnehmern die in sportlichen Redaktionen beschäftigt sind gilt Art. 12, Ab. 2 ArGV2 betreffend Reduzierung Freie Sonntage

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingung

  • in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.