Betrieb: Definitionen

Art. 1 Bst. 2 und 4 ArG

Generelle Definition

Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.

 

Familienbetriebe

Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind

Kommentare

  • Gemäss dieser Definition darf ein Familienbetrieb lediglich  den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragenen Partner des Betriebsinhabers.Die Kinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Partner beschäftigen.

  • Die Kinder des Ehegatten und des Partners können ebenfalls als Mitarbeiter in den Familienbetrieb eintreten.

  • Diese Definitionen sind sehr wichtig. Im Prinzip ist es verboten Personal am Sonntag zu beschäftigen.  Wenn es sich dagegen um Familienmitglieder handelt, kann  ein Kleingeschäft ohne Beschränkung die Familienangehörigen  innerhalb der  Geschäftsöffnungszeiten beschäftigen, die das kantonale oder kommunale Gesetz vorsieht.

  • Sind im Betrieb auch andere als die in Abs. 1 erwähnten Personen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar (Art 4 Abs. 2 ArG).

  • Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Abs. 1 können einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist.