Nachtarbeit

Art. 16 bis 17e ArG und Art. 27 bis 33 ArGV1

Definition

Nachtarbeit gemäss Arbeitsgesetz liegt vor, wenn im Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gearbeitet wird.
Der Zeitraum darf mit dokumentierter Einwilligung der Arbeitnehmenden um 1 Stunde vor oder zurück verschoben werden (22.00 Uhr bis 05.00 Uhr oder von 24.00 Uhr bis 07.00 Uhr). Beispiele

 

Die Nachtarbeit

Grundsatz 1

Nachtarbeit ist verboten.

Unter Bestimmten Bedingungen, insbesondere dem Nachweis eines dringendes Bedürfnis, kann die kantonale Behörde (in der Regel das Arbeitsinspektorat) vorübergenhende Nachtarbeit für eine Dauer von bis zu sechs Monaten genehmigen, die um höchstens drei Monaten verlängert werden kann. Unter weiteren Bedingungen, insbesondere dem Nachweis eines wirtschaftlichen oder technischen Unentbehrlichkeit, kann regelmässige oder periodische Nachtarbeit (Dauer über sechs Monate) vom Seco bewilligt werden..

 

Grundsatz 2

Unter Berücksichtigung einiger Bedingungen kann vom Verbot der Nachtarbeit abgewichen werden. In diesem Fall darf die Nachtarbeit höchstens 9 Stunden reine Arbeitszeit in einem Zeitraum von 10 Stunden, inklusive Pausen, betragen. Beipiele


Verlängerung der Nachtarbeitszeit

  • Wird der Arbeitnehmer in höchstens 3 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden innerhalb von 12 Stunden (inkl. Pausen) betragen. Diese Ausnahme ist besonderen Bedingungen unterworfen. Beispiele

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Ausnahme 1

Eine Stunde Nachtarbeit ohne Unentbehrlichkeit

Eine Stunde Nachtarbeit zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr oder zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr kann unter den nachfolgenden Bedingungen erlaubt werden. Beispiel

Bedingungen

  • im gesamten Betrieb muss eine Arbeitszeitorganisation in 2 Schichten existieren
  • der Betrieb regelmässig mehr als 18 Stunden in Produktion ist
  • der Betrieb nicht mehr als eine Randstunde zwischen Beginn und Ende der Tag- und Abendperiode in Anspruch nimmt
  • durch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr vermieden werden kann
  • das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt

 

Lohn- / Zeiausgleich

  • 25% Lohnzuschlag für eine Stunde Nachtarbeit, sofern diese Arbeit vorübergehend bleibt (weniger als 25 Nächte pro Jahr)
  • 10 % Zeit- oder Lohnzuschlag für eine Stunde Nachtarbeit, wenn diese regelmässig erfolgt.

 

Bemerkungen

  • Die vorerwähnte Stunde Nachtarbeit (Randstunde) erlaubt die Arbeitszeitorganisation über 18 Stunden (17+1). Die Arbeit kann somit um 05.00 Uhr beginnen und um 23.00 Uhr beendet werden, resp. um 06.00 Uhr beginnen und um 24.00 Uhr beendet werden. Die erste, resp. die letzte Arbeitsstunde wird damit als Nachtarbeitszeit berechnet und entsprechend abgegolten. Der Zeitraum von 17 Stunden der Tages- und Abendarbeit darf dabei jedoch nicht verschoben werden.
  • Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist nicht nötig.
  • Beginnt die Arbeit regelmässig um 04.00 Uhr, so gilt die Stunde zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr als regelmässige oder dringende Nachtarbeit. Die Unentbehrlichkeit muss in diesem Fall nachgewiesen werden und die Nachtarbeitszeit muss mit 10% Zeit- oder Lohnzuschlag abgegolten werden.
  • Der Wechsel mit Tagarbeit oder allfällige Ausnahmen sind besonderen Bedingungen unterstellt. Mehr Informationen

 

Ausnahme 2

Vorübergehende Nachtarbeit

Im Fall eines nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses, kann die kantonale Arbeitsinspektion die vorübergehende Nachtarbeit  für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bewilligen. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Unternehmen zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern.

 

Bedingungen

  • es muss ein dringendes Bedürfnis vorliegen
  • das Einverständnis der Arbeitnehmer muss vorliegen
  • es muss ein Lohnzuschlag von 25% entrichtet werden

 

Ausnahme 3

Regelmässige oder wiederkehrende Nachtarbeit

Kann technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit geltend gemacht werden, kann regelmässige oder wiederkehrende Nachtarbeit vom Bund ((Ressort Arbeitnehmerschutz ABAS des SECO) bewilligt werden.

Bedingungen

 

Bemerkung

Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden. Beispiel

 

Wechsel zwischen Nacht- / Tagesarbeit

 Grundsatz

Nachtarbeit darf höchstens über einen Zeitraum von 6 Wochen erfolgen. Nach dieser Zeit muss der Arbeitnehmer in einer Tag- oder Abendschicht zum Einsatz kommen. Selbstverständlich kann der Wechsel auch wöchentlich oder monatlich erfolgen.

 

Ausnahme 1

Die Nachtarbeit über höchstens 12 Wochen ohne Wechsel ist unter folgenden Bedingungen erlaubt :

 Bedingungen

  • wenn betriebliche Gründe diese Verlängerung notwendig machen;
  • der Arbeitnehmer sich schriftlich einverstanden erklärt hat;
  • über die Dauer von 24 Wochen (6 Monate), die Tagesarbeitsperioden insgesamt die gleiche Dauer aufweisen wie die Nachtarbeitsperioden.

 

Ausnahme 2

Auf Wechsel kann unter folgenden Bedingungen verzichtet werden:

Bedingungen

  • für den Arbeitnehmer keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen;
  • Der Arbeitnehmer keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist, der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann;
  • in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers festgestellt worden ist;
  • es aus betrieblichen Gründen notwendig ist;
  • der Arbeitnehmer schriftlich sein Einverständnis erklärt hat
  • der Arbeitnehmer während höchstens 5 von 7, oder 6 von 9, aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt ist;
  • der Arbeitnehmer keine Überarbeitszeit leisten muss;
  • in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festgestellt worden ist.

Bemerkung

Die Bedingungen zum Verzicht auf Wechsel gelten nicht für Arbeitnehmer deren regelmässige Nachtarbeitszeit auf die Randstunden zu Beginn oder am Ende der Nacht - zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr oder 23.00 Uhr und 24.00 Uhr - fallen.

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