Sonntagsarbeit

Art. 18 bis 20 ArG und Art. 21 und 40 ArGV1

Definition

Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann diese Zeitspanne um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden : zwischen 22.00 Uhr und 22.00 Uhr oder zwischen 24.00 Uhr und 24.00 Uhr. Beispiel

 

Generell Grundsatz

  • die Sonntagsarbeit ist verboten.

 

Ausnahme 1

Im Fall eines herausgestelltes dringendes Bedürfnis, kann die vorübergehende (6 Sonn- oder Feiertage pro Kalenderjahr) durch die kanonale Arbeitsinspektion bewilligt werden (Bewilligung).

 

Bedingungen

  • dringendes herausgestelltes Bedürfnis
  • Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers
  • Lohnzuschlag von 50%

 

Ausnahme 2

Kann eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit geltend gemacht werden, wird regelmässige oder wiederkehrende Sonntagsarbeit vom seco, via EAI, genehmigt (Bewilligung).

 

Bedingungen

  • technische oder wirtschaftliche Gründe
  • Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers

 

Ausnahme 3

Für einige Wirtschaftszweige wurde das Arbeitsverbot an Sonntagen ausgeschlossen. Für weitere Informationen, siehe ArGV2.

 

Freier Sonntag und Ersatzruhe

 

Generell Grundsatz

  • Die Sonntagsarbeit muss mit gleicher Ruhezeit ausgeglichen sein

 

Grundsatz 1

Im Fall von Sonntagsarbeit von weniger als 5 Stundenmuss durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert sein.

 

Grundsatz 2

Es ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit (11 Std.) ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag (gesamte Ruhezeit : 24 + 11 = 35 Stunden).

 

Grundsatz 3

Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden.
Beispiel

 

Ausnahme :

  • Regelmässige oder periodische Sonntagsarbeit (vorangehende Ausnahme 2) ist an keine Verordnung pflichtig im Sinne des ArG. Natürlich kann der Arbeitsvertag oder eine CCT spezielle Entschädigungen vorsehen.
  • Für diejenige Wirtschafgebiete die aufgrund einer Sonderregelung im Sinne des ArG benefizieren, ist die Anzahl freier Sonntage und jeder zweiter freier Sonntag die mit einem Sonntag entspricht, nicht mehr gültig. Zum Beispiel, im Spitalgebiet, nur 12 freie Sonntage müssen gewährt sein, und nicht unbedingt regelmässig. Mehr Information in die generelle Rubrik „Ausnahmen“.
  • Eine spezifische Regelung ist für die ununterbrochene Arbeit anwendbar.