Unterstellungsverfügung eines industriellen Betriebes

Art. 5 Abs. 1 ArG und 32 bis 36 ArGV4

Definition

Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.

Die anwendbaren Kriterien sind die, welche einen industriellen Betrieb definieren - hier clicken

 

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Konsequenzen der Unterstellungen sind die folgende:

  • der Betrieb ist im Sinne des ArG industriel angemeldet
  • die wochentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden
  • die jährliche Höchstarbeitszeit beträgt 170 Stunden
  • die betrieblichen Räumlichkeiten sind Bestandteil der Unterstellungsverfügung
  • der Betrieb ist verpflichtet sein Pesonnal bei der Suva (Monopol) zu versichern

Das Unterstellungsverfahren ist in den Art. 23 bis 36 der ArGV4 beschrieben