Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis: Gültigkeit des ArG

Art. 3a Bst. a ArG und Art. 71 Bst. b ArGV1

Grundsatz 1 : betreffend Gesundheitsschutz

In öffentlich-rechtlichen Anstalten, mit oder ohne Rechtspersönnlichkeit, bleiben die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Diensverhältnisses des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorbehalten. Von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz darf dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.(Art. 71, Ab. 1 ArG).

 

Grundsatz 2 : betreffend Arbeits- und Ruhezeit

In öffentlich-rechtlichen Anstalten, mit Rechtspersönnlichkeit bleiben die Bestimmungen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorbehalten. Von den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.(Art. 71, Ab. 1 ArG)

 

Kommentar

In allen öffentlich-rechtlichen Anstalten müssen die Mindestanforderungen des ArG an den Gesundheitsschutz eingehalten werden. Verfügt die Institution über Rechtspersönlichkeit, müssen auch die Mindestanforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. Die letztgenannte Bestimmung trat am 1. Januar 2005 in Kraft ( Art. 71, let. b ArG).

 

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