Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 17c und 17d ArG und Art. 29, 30, 44, 45 ArGV1

Definition

Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des betroffenen Arbeitnehmers. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeitsplatz (Art. 43, Abs. 1 ArGV1).

 

Grundsatz 1

Die medizinische Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen, der sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat (Art. 43, Abs. 2 ArGV1).
Kommentar : Der Arzt muss mindestens den Arbeitsplatz, wo die betreffende Arbeit verrichtet werden soll, besichtigt haben (Besuch vor Ort). Er hat sich über die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf zu erkundigen und sich alle nötigen Dokumente über verwendete Produkte und Maschinen zu beschaffen.

 

Grundsatz 2

Falls Zweifel oder Unbestimmheit besteht, muss der Artz, im Sinne vom Art. 42, Ab. 4 ArG, ein Vollstreckungsorgan (Gewerbeaufsichtsamt) oder Experten benachrichtigen.

 

Grundsatz 3

Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin (Art. 43, Abs. 4 ArGV1).

 

Grundsatz 4

C'est sur la base de l'appréciation du contexte global du travail et de la situation personnelle du travaileur que le médecin fondera ses conseils et sa décision d'aptitude ou d'inaptitude totale ou partielle au travail de nuit.

 

Grundsatz 5

Die Beratung bezieht sich auf:

  • spezifische Aspekte betreffend die Nachtarbeit
  • Familienfragen
  • Fragen sozialer Art
  • die Ernährung

sofern sie einen Einfluss auf die Gesundheit der nachtarbeitenden Person haben.

 

Grundsatz 6

Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt der Nachtarbeit mit gefährlicher oder belastender Tätigkeit (Art. 45 ArGV1).
 

Kommentar

Die medizinische Untersuchung geht vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers
(Art. 17c Abs. 3 ArG)

 

Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit

 

Grundsatz 1

Arbeitnehmer, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung:

  • alle 2 Jahre vor dem 45. Altersjahr
  • alle Jahre über dem 45. Altersjahr


Bemerkung: Zu Beginn jedes Kalenderjahres wird neu mit der Zählung der Nächte begonnen!

 

Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

 

Grundsatz

Die medizinische Untersuchung und Beratung sind für folgende Kategorien von Arbeitnehmern obligatorisch :

  • jugendliche Arbeitnehmer die zwischen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeiten
  • Personen die Nachtarbeit verrichten und folgenden Kriterien ausgesetzt sind:

    • gehörgefährdendem Lärm [> 85 dB(A)];
    • starken Vibrationen
    • Hitze
    • Kälte
    • Luftschadstoffen über 50% der maximalen Arbeitsplatzkonzentration
    • übermässigem physischem, psychischem oder mentalem Druck
    • Person alleine in einem Betrieb oder Betriebsteil Arbeiten verrichten
    • wenn nur nachts gearbeitet wird (Verzicht auf Wechsel)
    • welche verlängerte Nachtarbeit leisten (10 Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 12 Stunden).