Das dringende Bedürfniss

Art. 27 und 40 ArGV 1

Definition des dringenden Bedarfs für vorübergehende Nacht-, Sonntags- oder Dauerarbeit

Das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für vorübergehende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 3 ArG), vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 3 ArG) oder vorübergehenden ununterbrochenen Betrieb (Art. 24 Abs. 3 ArG). Sie wird in Artikel 27 ArGV1 wie folgt definiert:

Ein dringender Bedarf liegt vor wenn :

  • keine Planungen oder organisatorischen Massnahmen die Durchführung von Arbeiten an Werktagen tagsüber oder abends ermöglichen

          und (kumulativ)

  • eine der folgenden Bedingungen festgestellt wird :

            - es handelt sich um zusätzlichen Arbeiten, die nicht aufgeschoben wereden können;

            - die Arbeiten müssen auf Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit der Arbeitnehmer oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag durchgeführt werden.

 

Ein dringender Bedarf liegt auch vor, wenn ein zeitlich begrenzter Einsatz in der Nacht oder am Sonntag erforderlich ist für :

  • besondere Firmenanlässe, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind

           oder

  • Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.

Kommentare des Seco zum Art.. 27 VArg1 geben mehr Auskünfte.

 

Definition des dringenden Bedarfs in Bezug auf die Verlängerung der Tages- und Abendarbeitszeit um eine Stunde nach Art. 17 Abs. 4 ArG.

 

Prinzip

Es ist möglich, das Zeitintervall von 17 Stunden, in dem Tages- und Abendarbeit angeordnet werden kann, um eine Stunde zu verlängern. Dazu ist es notwendig, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Nachtzeit und während einer Stunde am Morgen oder einer Stunde am Abend zu beschäftigen.

Bedingungen

Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ArG liegt unter folgenden Bedingungen vor:

  • Das Unternehmen verfügt über ein Arbeitszeitsystem, das zwei Schichten umfasst;
  • Der Betrieb ist aufgrund seiner Arbeitsbelastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen;
  • Das Arbeitszeitsystem erfordert nicht mehr als eine Stunde Arbeit am Anfang oder am Ende der Nachtzeit;
  • Das Unternehmen ist somit gegen die Notwendigkeit eines zusätzlichen Einsatzes in der Nacht zwischen 24.00 und 5.00 Uhr abgesichert.

Kommentare

  1. Die Arbeit in zwei Schichten während der 18-Stunden-Phase ist obligatorisch.
  2. Zwischen 24.00 und 5.00 Uhr darf nicht gearbeitet werden.
  3. Da die Nachtarbeit auf 1 Stunde beschränkt ist, kann die Zeitkompensation (10%) in Form eines Lohnzuschlags gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG gewährt werden.