ArG - Sonderbestimmungen - Art. 32a ArGV2

 

Sonderbestimmungen betreffend das Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstchnik.

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für das Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstchnik.

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.

 

Bedingung

Die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt soweit sienotwendig sind für die folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde :

  • Behebung von Störung an der Netz- oder Informatikstruktur

oder

  • Wartung der Netz- oder Informatikstruktur, die weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag und während der Werktage erfolgen kann.