Sonderbestimmungen betreffend Betriebe die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Betriebe die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen:

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • Die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

Bedingung

  • sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist

 

Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit – Art. 5 ArGV2

  • der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden (und nicht 14 Stunden) verlängert werden

Bedingungen

  • sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird
  • die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.
  • die Aufbewahrung der Qualität erfordert eine sofortige Verarbeitung
  • nur während Erntezeiten zur Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen
  • die Aufbewahrung der Qualität erfordert eine sofortige Verarbeitung
  • exklusiv begrenzt für die Frische-Aufbewahrung während der Erntezeit

 

Verkürzung der täglichen Ruhezeit – Art. 9 ArGV2

  • die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden

Bedingungen

  • sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.
  • die Aufbewahrung der Qualität erfordert eine sofortige Verarbeitung
  • exklusiv begrenzt für die Frische-Aufbewahrung während der Erntezeit

 

Verlängerung der Nachtarbeit – Art .10 Ab. 1 ArGV2

  • bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 9 Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen

Bedingungen

  • die Aufbewahrung der Qualität erfordert eine sofortige Verarbeitung
  • exklusiv begrenzt für die Frische-Aufbewahrung während der Erntezeit

 

Verschiebung der Lage des Sonntages – Art. 11 ArGV2

Die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Das Gesetz liegt eine Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr fest. Diese Zeitspanne kann um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden zwischen Samstag 20.00 Uhr und Sonntag 20.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr und Montag 02.00 Uhr.

Bedingungen

  • die Aufbewahrung der Qualität erfordert eine sofortige Verarbeitung
  • exklusiv begrenzt für die Frische-Aufbewahrung während der Erntezeit

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals

Bedingung

  • ist jedoch mindestens ein freier Sonntag pro Quartal im Kalenderjahr zu gewähren

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden

 

Wöchentlicher freier Halbtag – Art. 14, Ab. 2 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden

Bedingung

  • wenigstens ein freier Sonntag pro Kalenderquartal