Sonderbestimmugnen betreffend Veranstaltungen - Art. 43 ArGV2

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe, auf die in ihnen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherinnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anderer Betriebe, wenn sie ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes im Rahmen von Veranstaltungen mit der Betreuung und Bedienung der Besucher und Besucherrinnen beschäftig sind.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • Die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.

 

Verlängerung der Arbeitswoche – Art. 7, Ab. 1 ArGV2

  • Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden

Bedingungen

  • Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt einer Kalender­wo­che 9 Stunden nicht übersteigen.
  • Nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Betrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen ist.

ACHTUNG : die Verlängerung der Arbeitswoche ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung ununterbrochen zum Einsatz gelangen.

 

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingung

  • im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.

 

 

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt beschäftigt sind

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • Die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.

 

Verlängerung der Arbeitswoche – Art. 7, Ab. 1 ArGV2

  • Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden

Bedingungen

  • Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden.
  • Die Arbeitswoche darf im Durchschnitt eines Kalenderjahres fünf Tage nicht überschreiten.

ACHTUNG : die Verlängerung der Arbeitswoche ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung ununterbrochen zum Einsatz gelangen. Diese Sonderbestimmung ist mit der Verlängerung der Nachtarbeitszeit nicht andwenbar.

 

 

Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit - Art. 10, Ab. 4 ArGV2

  • Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stun­den höchstens 11 Stunden betragen.

Bedingungen

  • Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt einer Kalender­wo­che 9 Stunden nicht übersteigen.
  • Nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Betrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen ist.

 

ACHTUNG : die Verlängerung der tägliche Arbeitszeit ist nicht gleichzeittig andwenbar mit des Verlängerung der wöchentliche Arbeitszeit.

 

 

Verschiebung der Lage des Sonntages - Art. 11 ArGV2

  • Die Lage des Sonntagszeitraumes nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden

 

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingung

  • im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.