Sonderbestimmungen betreffend Radio- und Fernsehbetriebe

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Radio- und Fernsehbetriebe und dessen    Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit – Art. 5 ArGV2

  • der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert werden

 

Bedingungen

  • sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird
  • die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.

 

Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit - Art. 6 ArGV2

  • die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um 4 Stunden verlängert werden. Kommentar: diese Dauer erhöht sich also von 50 Stunden auf 54 Stunden

 

Bedingungen

  • sofern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird
  • sofern im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird

Achtung: diese Sonderbestimmung ist nur gültig für Arbeitsnehmer die im Rahmen von Produktionen langer und ununterbrochener Zeit eingreifen

 

Verlängerung der Arbeitswoche – Art. 7, Ab. 1 ArGV2

  • die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden. Das Gesetzt erlaubt höchstens 5 aufeinanderfolgende Tage

 

Bedingungen

  • wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden
  • wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird

Achtung: diese Sonderbestimmung ist nur gültig für Arbeitsnehmer die im Rahmen von Produktionen langer und ununterbrochener Zeit eingreifen

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein - mehr Informationen -
  • überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

Achtung: diese Sonderbestimmung ist nur gültig für Arbeitsnehmer die im Rahmen von Produktionen langer und ununterbrochener Zeit eingreifen

 

Verkürzung der täglichen Ruhezeit – Art. 9 ArGV2

  • die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden

 

Bedingung

  • sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.

 

Verlängerung der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 3 ArGV2

  • bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 Stunden betragen

 

Verlängerung der Nachtarbeit – Art. 11 ArGV2

  • die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Nach Gesetz ist sie zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr erlaubt. Sie darf also  in die Periode von Samstag 20.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr und von Sonntag 02.00 Uhr bis Montag 20.00 Uhr  vor- oder nachverschoben werden

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingung

  • im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. Kommentar:diese Sonderbestimmung abzielt darauf das Verzichten vom Wechsel einmal Sonntag gearbeitet und einmal freier Sonntag

Achtung: Anstelle von Artikel 12 Absatz 1 ArGV2 ist Artikel 12 Absatz 2 ArGV2 (12 freie Sonntage pro Kalenderjahr) anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Vorbereitung, der Produktion, dem Unterricht oder der Ausstrahlung von Sendungen über Sportveranstaltungen beschäftigt sind. Diese Ausnahme ist anwendbar, wenn in der Woche, in der am Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche die wöchentliche Ruhezeit 36 aufeinanderfolgende Stunden umfasst, die sich unmittelbar an die tägliche Ruhezeit anschließt (min. 47 Stunden).

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13, Ab. 1 ArGV2

  • Dde Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden