Sonderbestimmungen betreffend Spielbanken

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Spielbanken und dessen    Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Reduzierung der Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Bedingung:

  • In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Kommentar : die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden

 

Kumulierung der wöchentlichen freien Halbtag – Art. 14, Ab. 2 ArGV2

  • die Kumulierung der wöchentlichen freien Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen zusammenhängend gewährt werden

 

Bedingung

  • Der wöchentliche freie Halbtag ist in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen erlaubt

 

Dauer und Zeitraum der wöchentlichnr freien Halbtag - Art. 14, Ab. 3 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag ist 8 Stunden lang. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab 14 Uhr zu gewähren
  • der wöchentliche freie Halbtag kann von  6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren