Alle Ausnahmebestimmungen der ArGV2, die im Jahre 2021 und 2022 eingeführt wurden, wurden auf der Website aktualisiert. Besonders hervorzuheben sind die neuen Bestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe von Nationalstrassen (Art. 48a ArGV2) und die Änderungen von Artikel 12 Abs. 2 und 3 ArGV2 bezüglich der Reduktion der Anzahl freier Sonntage. Dies betrifft wichtige Wirtschaftszweige wie Kliniken und Krankenhäuser, das Hotel- und Gaststättengewerbe, Bäckereien, Zeitungsredaktionen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und andere.