Die Anhörung betreffend zwei neuen Artikeln 73a und 7b ArGV1 ist seit Ende Juni 2015 beendet.

Die Arbeitszeiterfassung ist eine gesetzliche Verpflichtung gemäss Art. 43 ArG und 73 ArGV1. Objwohl die entsprechende Handhabung für alle Arbeitskräfte einfach ist und als grundlegendes Element des Gesundheitsschutzes gilt, wünschen verschiedene wirtschaftliche Bereiche eine Vereinfachung dieser Verpflichtung. Die Arbeitszeiterfassung ermöglicht den Arbeitnehmern eine Kontrolle auf ihrer  geleisteten Arbeitsstunden (grundelegendes Element des Gesundheitschutzes).

Unter der Schimherrschaft des Bundesrates Schneider-Ammann wurde ein Kompromiss zwischen den Sozialpartnern gefunden. Zwei neue Artikeln 73a und 73b zur ArGV1 sollen die Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung für gewissen Arbeitnehmer und unter verschiedenen Bedingungen erleichtern:

  • minimales Lohn
  • Gesamtarbeitsvertrag im betroffenen Unternehmen
  • schriftliche Einverständnis der Betroffenen
  • paritätische Aufsichtskommission
  • usw

Die Anhörung fand Anfang Juni 2015 statt. Nach Durchsicht der Antworten wird der Bundesrat vor Ende 2015 eine Entscheidung treffen.