Schwanger- und Mutterschaft: beschwerliche Arbeit

Art. 35 bis 35b ArG und Art. 61 ArGV1

Allgemeiner Grundsatz

Schwangere Frauen und stillende Mütter haben Anrecht auf besonderen Schutz, mit dem Ziel die Gesundheit des Kindes nicht zu gefährden. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

 

Beschwerliche Arbeit: Erleichterung der Arbeit

  • auf ihr Verlangen, sind schwangere Frauen von für sie beschwerlichen Arbeiten zu befreien.
  • Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen

 

Arbeit in stehender Position

Wenn eine schwangere Frau in stehender Position arbeiten muss, sind folgenden Schutzmassnahmen zu beobachten:

  • ab dem 4. Monat: 12 Stunden tägliche Ruhezeit .
  • ab dem 4. Monat: zusätzlich zu den üblichen Pausen (Art. 15 ArG), zusätzliche Pausen von 10 Minuten nach jeder zweiten Stunde Arbeit.
  • ab dem 6. Monat: höchstens 4 Stunden Arbeit in stehender Position.

 

 Bemerkungen

  • der Arbeitsgeber hat dafür zu sorgen, dass die obengenannten Schutzmassnahmen befolgt sind
  • auf Ihr Verlangen, kann die schwangere Frau jederzeit von Ihrer Arbeit befreiet sein