Geltungsbereich

Ausnahmen von persönnliche Geltungsbereich - Art. 3 und 3a Bst. b und c ArG

Grundsatz

Generell gilt das Gesetz für alle Arbeitsnehmer die auf schwizerischem Staatsgebiet arbeiten. Für einige Arbeitsnehmer und Aktivitäten gelten Ausnahmeregelungen. Massgegebende Kriterien sind vor allem:

  • die Betriebsart
  • der Betriebsort
  • das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer
  • usw.

 

Die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten in Kapitel III ARG und die Bestimmungen über den Arbeitsschutz in Art. 6, 35 und 35a ArG sowie der ArGV3 festgehaltenh. Die nachfolgende Tabelle gibt zusäztliche Informationen:

Ausnahmen vom persönnlichen Geltungsbereich

Personengruppen

Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit

Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz
Art. 6, 35 und 36a ArG und ArGV3

Personen geistlichen Standes nicht gültig nicht gültig
Personal im Kirchendienst nicht gültig nicht gültig
das Personal ausländischer Staaten in der Schweiz nicht gültig nicht gültig
das Personal internationaler Organisationen in der Schweiz nicht güjltig nicht gültig
 das Personal der Luftvwekehrsbetrieben nicht gültig nicht gültig
Arbeitsnehmer in hoher Führungsposition nicht gültig gültig
Künstler nicht güjltig gültig
Wissenschaftler nicht gültig gültig
Familienangehörige in Familienbetrieben nicht gültig nicht gültig
Lehrer an Privatschulen nicht gültig gültig
Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Aufseher in Anstalten nicht gültig gültig
Heimarbeiter nicht gültig nicht gültig
Handelsreisende nicht gültig nicht gültig
Fahrlehrer (gemäss Notiz der SECO vom 21.02.2008, mit Lehrern gleichgesetzt) nicht gültig gültig